ab 2027: Pflichten, Fristen, Umstellung

E-Rechnung: Der Countdown läuft

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Das war die leichte Übung. Die schwierigere beginnt jetzt: Zum 31. Dezember 2026 endet die allgemeine Übergangsfrist für den Rechnungsversand. Wer 2026 mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz erzielt, muss ab dem 1. Januar 2027 im inländischen B2B-Geschäft strukturierte E-Rechnungen ausstellen. Ein Jahr später gilt das für alle.

Was eine E-Rechnung ist. Und was nicht.

Eine E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931 — in Deutschland typischerweise XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Ein PDF ist keine E-Rechnung, auch nicht per E-Mail. Diese Unterscheidung wird in der Praxis am häufigsten übersehen und ist zugleich diejenige mit den unangenehmsten Folgen: Fehlt die formwirksame Rechnung, steht der Vorsteuerabzug des Empfängers zur Diskussion.

Der Fahrplan im Überblick

seit 01.01.2025

Empfangspflicht für alle inländischen Unternehmen — ausnahmslos, auch für Kleinunternehmer

bis 31.12.2026

Versand von Papier- und PDF-Rechnungen noch zulässig (PDF nur mit Zustimmung des Empfängers)

ab 01.01.2027

Ausstellungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000€ Gesamtumsatz im Jahr 2026

bis 31.12.2027

Verlängerte Übergangsfrist für Unternehmen bis 800.000€ Vorjahresumsatz; auch für bestimmte EDI-Verfahren

ab 01.01.2028

Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze, unabhängig vom Umsatz

Was viele unterschätzen

Die Umsatzgrenze wird jetzt entschieden.
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des laufenden Jahres 2026. Wer knapp darunter liegt, sollte die Entwicklung bis zum Jahresende im Blick behalten.
Der Vorsteuerabzug hängt daran.
Erhalten Sie ab 2027 von einem versandpflichtigen Lieferanten weiterhin PDF-Rechnungen, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor.
Die Archivierung ist ein eigenes Thema.
Der strukturierte Datenteil ist im Original unveränderbar aufzubewahren — die Ablage eines ausgedruckten oder visualisierten Belegs genügt nicht.
Verträge und Dauerschuld­verhältnisse müssen mitziehen.
Mietverträge, Wartungs- und Dienstleistungsverträge mit Rechnungsklauseln sind zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Ausnahmen

Nicht betroffen sind Rechnungen an Privatkunden (B2C), Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise sowie Umsätze, die nach § 4 UStG vollständig steuerfrei sind. Kleinunternehmer nach § 19 UStG bleiben vom Versand befreit, müssen aber empfangen können.

Das Team der Schuster & Partner GbR hat den notwendigen Weitblick, um unseren Mandanten Lösungen unter Nutzung aller steuerrechtlichen Möglichkeiten liefern zu können. Insbesondere auch vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen.

Wie wir Sie begleiten

Wir prüfen Ihre Ausgangsrechnungsprozesse auf Formatfähigkeit, klären den Empfangs- und Verarbeitungsweg bis in die Finanzbuchführung, stimmen die revisionssichere Archivierung ab und formulieren die notwendigen Anpassungen in Ihren Verträgen und Rechnungsstellungs-Prozessen. Für Mandantinnen und Mandanten mit eigener Faktura begleiten wir die Umstellung gemeinsam mit Ihrem Softwareanbieter.

Das Team der Schuster & Partner GbR hat den notwendigen Weitblick, um unseren Mandanten Lösungen unter Nutzung aller steuerrechtlichen Möglichkeiten liefern zu können. Insbesondere auch vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen.

Dipl.-Kfm. Dipl.-Volksw.
Mischa Gorny
Rechtsanwalt, Experte für eRechnungen